VII. Haftung

 

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber

oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungs-

pflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht

verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der

Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand ent-

sprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung

obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie

anzufertigen.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können

nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Liefer-

ungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der

Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

 

 

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.