VI. Beanstandungen/

Gewährleistungen

 

2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen

Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß

§ 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum

an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt,

ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungs-

werts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als

Vorbehaltseigentum.

 

 

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt

für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.