IX. Handelsbrauch

 

 

 

 

 

X. Archivierung

 

 

 

 

 

 

 

XI. Periodische

Arbeiten

 

 

XII. Gewerbliche

Schutzrechte/

Urheberrecht

 

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie

(z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos

oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts

erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

 

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,

werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen

besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den

Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die

vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender

Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

 

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer

Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

 

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags

Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber

hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen

Rechtsverletzung freizustellen.